lun. Août 3rd, 2026
50 krankgeschrieben während der schwangerschaft: was gilt im arbeitsrecht?50 krankgeschrieben während der schwangerschaft: was gilt im arbeitsrecht?

Eine Mitarbeiterin ist während der Schwangerschaft zu 50 Prozent arbeitsunfähig geschrieben. Darf sie weiterhin arbeiten? Muss der Arbeitgeber den Lohn vollständig bezahlen? Und welche Regeln gelten für Kündigung, Ferien und Mutterschaftsurlaub?

In der Praxis entstehen bei einer Teil-Arbeitsunfähigkeit während der Schwangerschaft regelmässig Unsicherheiten. Das Schweizer Arbeitsrecht behandelt diese Situation nicht als pauschales Arbeitsverbot. Entscheidend sind vielmehr das ärztliche Zeugnis, die konkrete Tätigkeit und die Frage, ob die verbleibende Arbeitsleistung tatsächlich zumutbar und organisatorisch möglich ist.

Dieser Beitrag zeigt, worauf Arbeitgeber und HR-Verantwortliche achten sollten. Gemeint ist dabei eine Krankschreibung von 50 Prozent. Falls mit „50 krankgeschrieben“ hingegen 50 Krankheitstage gemeint sind, gelten dieselben Grundprinzipien – insbesondere bei Lohnfortzahlung und Kündigungsschutz –, jedoch mit einer anderen zeitlichen Berechnung.

Was bedeutet „zu 50 Prozent arbeitsunfähig“?

Eine Arbeitsunfähigkeit von 50 Prozent bedeutet grundsätzlich, dass die Mitarbeiterin nur die Hälfte ihrer bisherigen Arbeitszeit oder Arbeitsleistung erbringen darf. Arbeitet sie normalerweise acht Stunden pro Tag, kann das beispielsweise vier Stunden täglich bedeuten.

Die konkrete Umsetzung hängt jedoch vom ärztlichen Zeugnis ab. Eine Teil-Arbeitsunfähigkeit kann unterschiedlich ausgestaltet sein:

  • 50 Prozent Arbeit an jedem Arbeitstag, zum Beispiel jeweils am Vormittag;

  • volle Arbeit an einzelnen Tagen und vollständige Abwesenheit an anderen Tagen;

  • eine reduzierte Arbeitsleistung über den ganzen Tag, wenn die Belastbarkeit eingeschränkt ist;

  • eine Einschränkung bestimmter Tätigkeiten, etwa das Verbot von Nachtarbeit, schwerem Heben oder langen Dienstreisen.

  • Ein Arztzeugnis sollte deshalb möglichst klar formuliert sein. „50 Prozent arbeitsunfähig“ lässt einen gewissen Interpretationsspielraum. Für die Einsatzplanung ist es hilfreich zu wissen, ob die Einschränkung zeitlich, funktional oder beides gemeint ist.

    Der Arbeitgeber darf die Mitarbeiterin nicht einfach nach eigenem Ermessen einsetzen. Gleichzeitig ist er auch nicht verpflichtet, jede theoretisch mögliche Arbeitsorganisation umzusetzen, wenn diese betrieblich unzumutbar ist. Eine gemeinsame Abstimmung zwischen Mitarbeiterin, Vorgesetztem und HR ist deshalb sinnvoll – selbstverständlich unter Wahrung des medizinischen Datenschutzes.

    Das ärztliche Zeugnis: Was darf der Arbeitgeber wissen?

    Der Arbeitgeber hat grundsätzlich Anspruch auf die Information, ob und in welchem Umfang eine Arbeitsunfähigkeit besteht. Die Diagnose muss die Mitarbeiterin jedoch nicht offenlegen. Das gilt auch dann, wenn die Arbeitsunfähigkeit mit der Schwangerschaft zusammenhängt.

    Ein Arztzeugnis sollte insbesondere folgende Angaben enthalten:

  • Beginn der Arbeitsunfähigkeit;

  • Grad der Arbeitsunfähigkeit, beispielsweise 50 Prozent;

  • voraussichtliche Dauer;

  • allfällige Einschränkungen oder Bedingungen für die Arbeit;

  • gegebenenfalls die Information, dass bestimmte Tätigkeiten nicht ausgeübt werden dürfen.

  • Die Schwangerschaft selbst darf die Mitarbeiterin dem Arbeitgeber grundsätzlich freiwillig mitteilen. In vielen Fällen ist eine frühzeitige Information dennoch sinnvoll, weil der Arbeitgeber seine Fürsorgepflicht und die gesetzlichen Schutzbestimmungen nur umsetzen kann, wenn er von der Schwangerschaft weiss.

    Die Personalabteilung sollte medizinische Informationen vertraulich behandeln. In der Personalakte gehört in der Regel das Arbeitszeugnis, nicht die Diagnose oder ein detaillierter Arztbericht.

    Lohnzahlung bei 50 Prozent Arbeitsunfähigkeit

    Bei einer ärztlich bestätigten Arbeitsunfähigkeit stellt sich die Frage, wie der Lohn berechnet wird. Grundsätzlich gilt: Für die geleistete Arbeit ist der vertraglich geschuldete Lohn vollständig zu bezahlen. Für die nicht geleistete Arbeitszeit besteht eine Lohnfortzahlungspflicht, sofern die gesetzlichen oder vertraglichen Voraussetzungen erfüllt sind.

    Nach Artikel 324a OR muss der Arbeitgeber den Lohn während einer beschränkten Zeit weiterbezahlen, wenn die Arbeitnehmerin ohne eigenes Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert ist. Schwangerschaftsbedingte Beschwerden können darunter fallen. Voraussetzung ist insbesondere, dass das Arbeitsverhältnis bereits länger als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen wurde.

    Die Dauer der Lohnfortzahlung richtet sich nach der bisherigen Dauer des Arbeitsverhältnisses und der anwendbaren Skala. In der Schweiz kommen häufig die Berner, Zürcher oder Basler Skala zur Anwendung. Ein Gesamtarbeitsvertrag, Personalreglement oder Arbeitsvertrag kann eine abweichende und für die Mitarbeiterin günstigere Regelung vorsehen.

    Bei einer Arbeitsunfähigkeit von 50 Prozent ist die Berechnung praktisch zweigeteilt:

  • Für die tatsächlich geleistete Arbeit wird 100 Prozent des entsprechenden Lohnanteils bezahlt.

  • Für die ausgefallene Arbeitszeit besteht eine Lohnfortzahlung nach Gesetz, Vertrag oder Versicherungsmodell.

  • Besteht eine Krankentaggeldversicherung, richtet sich die Leistung oft nach den Versicherungsbedingungen und einer allfälligen Wartefrist.

  • Der Arbeitgeber muss prüfen, ob die Versicherung auch schwangerschaftsbedingte Arbeitsunfähigkeiten deckt.

  • Ein einfaches Beispiel: Eine Mitarbeiterin verdient bei einem Vollzeitpensum 6’000 Franken brutto pro Monat und ist zu 50 Prozent arbeitsunfähig. Für die geleistete Hälfte beträgt der Lohn grundsätzlich 3’000 Franken. Für die übrigen 50 Prozent kommt – je nach Situation – die gesetzliche Lohnfortzahlung oder die Krankentaggeldversicherung zum Zug. Eine automatische Kürzung auf 50 Prozent des Monatslohns ist daher nicht in jedem Fall korrekt.

    HR sollte zudem zwischen einer medizinisch bestätigten Arbeitsunfähigkeit und einer freiwilligen Reduktion des Pensums unterscheiden. Nur weil eine Mitarbeiterin während der Schwangerschaft ihr Pensum reduzieren möchte, entsteht nicht automatisch ein Anspruch auf Lohnfortzahlung.

    Besondere Schutzvorschriften für Schwangere

    Das Arbeitsgesetz enthält besondere Schutzbestimmungen für schwangere Arbeitnehmerinnen und Mütter. Der Arbeitgeber muss die Arbeitsbedingungen so gestalten, dass die Gesundheit der betroffenen Mitarbeiterin und des ungeborenen Kindes nicht gefährdet wird.

    Je nach Tätigkeit können Anpassungen erforderlich sein. Dazu gehören beispielsweise:

  • die Reduktion oder Vermeidung körperlich belastender Arbeiten;

  • der Verzicht auf regelmässiges Heben schwerer Lasten;

  • die Einschränkung von Arbeiten mit gefährlichen Stoffen oder biologischen Risiken;

  • eine Anpassung der Arbeitszeiten bei Nacht- oder Schichtarbeit;

  • zusätzliche Pausen oder eine bessere Möglichkeit zum Sitzen und Ausruhen;

  • die Vermeidung von Tätigkeiten mit erhöhtem Unfallrisiko.

  • Schwangere Arbeitnehmerinnen dürfen zudem unter bestimmten Voraussetzungen Nachtarbeit verweigern. Während der Schwangerschaft und in den ersten Monaten nach der Geburt gelten zusätzliche Regeln zu gefährlichen und beschwerlichen Arbeiten.

    Wichtig ist die Abgrenzung zwischen einer medizinischen Arbeitsunfähigkeit und einer gesetzlichen Schutzmassnahme. Ist eine Tätigkeit aufgrund der Schwangerschaft unzulässig, bedeutet dies nicht zwingend, dass die Mitarbeiterin generell krankgeschrieben ist. Der Arbeitgeber muss zunächst prüfen, ob eine andere zumutbare Arbeit angeboten werden kann. Ist das nicht möglich, können besondere Lohnansprüche entstehen.

    Darf die Mitarbeiterin trotz Krankschreibung arbeiten?

    Ja, bei einer Teil-Arbeitsunfähigkeit ist die Arbeitsleistung im attestierten Umfang grundsätzlich zulässig und sogar vorgesehen. Eine zu 50 Prozent arbeitsunfähige Mitarbeiterin darf also zu 50 Prozent arbeiten, sofern die konkrete Tätigkeit medizinisch vertretbar ist.

    Der Arbeitgeber sollte allerdings vermeiden, die Teil-Arbeitsunfähigkeit faktisch auszuhöhlen. Wer offiziell zu 50 Prozent arbeitsunfähig ist, darf nicht regelmässig 70 oder 80 Prozent arbeiten, nur weil wichtige Projekte anstehen. Das wäre weder im Interesse der Gesundheit noch rechtlich sauber.

    Auch Überstunden sind in dieser Phase besonders kritisch. Eine Mitarbeiterin, die nur eingeschränkt arbeitsfähig ist, sollte nicht durch Mehrarbeit, ständige Erreichbarkeit oder informelle Zusatzaufgaben belastet werden. Gute Führung zeigt sich hier nicht durch heldenhafte Einsatzplanung, sondern durch realistische Prioritäten.

    Kündigungsschutz während der Schwangerschaft

    Ein zentraler Punkt ist der zeitliche Kündigungsschutz. Nach Artikel 336c OR darf der Arbeitgeber einer Mitarbeiterin während der Schwangerschaft und während 16 Wochen nach der Geburt grundsätzlich nicht kündigen. Dieser Schutz gilt ab Beginn der Schwangerschaft, also auch während der Probezeit nicht uneingeschränkt? Hier ist zu differenzieren: Während der Probezeit gelten die gesetzlichen Sperrfristen nach Artikel 336c OR nicht. Nach Ablauf der Probezeit greift der Kündigungsschutz.

    Eine Kündigung, die während der Sperrfrist ausgesprochen wird, ist grundsätzlich nichtig. Sie muss später nicht einfach wiederholt werden; rechtlich gilt sie als nicht erfolgt. Eine Kündigung vor Beginn der Schwangerschaft kann hingegen gültig ausgesprochen worden sein. Wird die Mitarbeiterin während der Kündigungsfrist schwanger, kann die Kündigungsfrist stillstehen und sich verlängern.

    Der Schutz gilt unabhängig davon, ob die Mitarbeiterin vollständig oder nur zu 50 Prozent arbeitsunfähig ist. Auch eine Schwangerschaft ohne gesundheitliche Beschwerden löst den Schutz aus.

    Ausnahmen bestehen insbesondere bei einer fristlosen Kündigung aus wichtigen Gründen. Dafür müssen jedoch sehr hohe Anforderungen erfüllt sein. Eine schwangerschaftsbedingte Abwesenheit, eine reduzierte Leistungsfähigkeit oder die Inanspruchnahme gesetzlicher Schutzrechte stellen für sich allein keinen wichtigen Grund dar.

    Arbeitsunfähigkeit und Kündigungsfrist

    Zusätzlich zur Schwangerschaft kann eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit die Kündigungsfrist verlängern. Die Sperrfristen wegen Krankheit oder Unfall richten sich nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses:

  • im ersten Dienstjahr: 30 Tage;

  • im zweiten bis fünften Dienstjahr: 90 Tage;

  • ab dem sechsten Dienstjahr: 180 Tage.

  • Diese Sperrfristen gelten pro Dienstjahr und unter den gesetzlichen Voraussetzungen. Bei wiederholten Abwesenheiten innerhalb desselben Dienstjahres kann die bereits beanspruchte Sperrfrist relevant sein. Schwangerschaft und krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit dürfen deshalb nicht isoliert betrachtet werden. Für die konkrete Berechnung sollte HR die Daten sorgfältig dokumentieren und bei Bedarf rechtlichen Rat einholen.

    Besonders wichtig: Eine Kündigung darf nicht ausgesprochen werden, weil die Mitarbeiterin schwanger ist oder ihre gesetzlichen Schutzrechte ausübt. Eine solche Kündigung kann missbräuchlich sein und zu einer Entschädigung führen, auch wenn sie formell gültig wäre.

    Was gilt für Ferien?

    Eine ärztlich bestätigte Arbeitsunfähigkeit während der Schwangerschaft führt nicht automatisch dazu, dass bereits geplante Ferien bezogen werden müssen. Kann die Mitarbeiterin die Ferien wegen ihres Gesundheitszustands nicht geniessen oder sich nicht erholen, können die Ferien grundsätzlich verschoben werden. Ein ärztliches Zeugnis ist dabei entscheidend.

    Bei längeren Abwesenheiten stellt sich zudem die Frage einer Ferienkürzung. Nach Artikel 329b OR darf der Arbeitgeber die Ferien bei unverschuldeter Arbeitsverhinderung grundsätzlich erst ab einer bestimmten Dauer und nur für volle Monate kürzen. Für schwangerschaftsbedingte Abwesenheiten gelten besondere Schutzregeln. Eine Kürzung darf nicht vorschnell vorgenommen werden.

    In der Praxis empfiehlt sich folgende Vorgehensweise:

  • Ferien und Krankheitstage getrennt erfassen;

  • prüfen, ob die Abwesenheit krankheitsbedingt oder mutterschaftsbedingt ist;

  • nur volle Abwesenheitsmonate berücksichtigen;

  • die gesetzlich geschützten Zeiträume bei Schwangerschaft beachten;

  • die Berechnung transparent dokumentieren und der Mitarbeiterin erklären.

  • Übergang zum Mutterschaftsurlaub

    Der gesetzliche Mutterschaftsurlaub beginnt nach der Geburt und dauert grundsätzlich 14 Wochen. Während dieser Zeit besteht bei erfüllten Voraussetzungen Anspruch auf eine Mutterschaftsentschädigung nach Erwerbsersatzordnung. Die Entschädigung beträgt 80 Prozent des durchschnittlichen Erwerbseinkommens vor der Geburt, höchstens jedoch 220 Franken pro Tag.

    Eine Krankschreibung vor der Geburt verkürzt den Mutterschaftsurlaub nicht. Die 14 Wochen beginnen erst am Tag der Geburt. Umgekehrt ersetzt der Mutterschaftsurlaub keine medizinisch notwendige Arbeitsunfähigkeit vor der Geburt.

    Nach der Geburt darf die Mutter während acht Wochen überhaupt nicht beschäftigt werden. Danach gelten weitere Schutzbestimmungen, unter anderem zur Zustimmung zur Arbeit und zu Stillzeiten. HR sollte deshalb frühzeitig klären, wann die Arbeitsunfähigkeit endet, wann der Mutterschaftsurlaub beginnt und ob anschliessend eine stufenweise Rückkehr geplant ist.

    Praktische Checkliste für Arbeitgeber und HR

    Bei einer 50-prozentigen Arbeitsunfähigkeit während der Schwangerschaft hat sich folgende Vorgehensweise bewährt:

  • Das ärztliche Zeugnis prüfen, ohne eine Diagnose zu verlangen.

  • Klären, wie die 50 Prozent konkret umgesetzt werden sollen.

  • Die Tätigkeit auf Risiken und unzulässige Belastungen überprüfen.

  • Arbeitszeit, Aufgaben und Stellvertretung schriftlich festhalten.

  • Den Lohnanspruch und eine allfällige Krankentaggeldversicherung prüfen.

  • Keine Überstunden oder verdeckte Mehrarbeit verlangen.

  • Kündigungsfristen und Sperrfristen korrekt berechnen.

  • Ferienguthaben und Abwesenheiten sauber dokumentieren.

  • Regelmässig, aber angemessen, mit der Mitarbeiterin kommunizieren.

  • Bei Unklarheiten den Vertrauensarzt oder eine arbeitsrechtliche Fachperson beiziehen.

  • Ein Fall aus der Praxis

    Eine Projektleiterin ist im fünften Schwangerschaftsmonat und wird zu 50 Prozent arbeitsunfähig geschrieben. Ihr Arzt empfiehlt, täglich vier Stunden zu arbeiten und lange Reisen zu vermeiden. Der Arbeitgeber reagiert zunächst mit dem Vorschlag, sie solle drei volle Tage arbeiten und an zwei Tagen vollständig ausfallen.

    Diese Lösung kann funktionieren, muss aber mit dem ärztlichen Zeugnis und der gesundheitlichen Situation vereinbar sein. Wenn die Mitarbeiterin nach drei vollen Tagen jeweils erschöpft ist, wäre die Variante möglicherweise ungeeignet. Gleichzeitig kann die tägliche Reduktion auf vier Stunden bei einer Projektleitungsfunktion organisatorisch schwierig sein.

    Eine praktikable Lösung könnte darin bestehen, operative Sitzungen zu reduzieren, Reisetätigkeiten abzugeben und die Verantwortung für dringende Kundenprojekte vorübergehend auf zwei Personen zu verteilen. Die Mitarbeiterin bleibt eingebunden, arbeitet aber innerhalb der medizinisch vertretbaren Grenzen. Für das Unternehmen ist das oft besser als eine ungeplante vollständige Abwesenheit.

    Die wichtigsten Punkte auf einen Blick

    Eine 50-prozentige Krankschreibung während der Schwangerschaft bedeutet nicht automatisch ein vollständiges Arbeitsverbot. Die Mitarbeiterin darf im attestierten Umfang arbeiten, sofern die Tätigkeit gesundheitlich geeignet ist. Der Arbeitgeber muss die Arbeitsbedingungen anpassen und darf keine Diagnose verlangen.

    Bei der Lohnzahlung sind Arbeitsvertrag, Gesetz, Personalreglement und Krankentaggeldversicherung gemeinsam zu prüfen. Der Kündigungsschutz während der Schwangerschaft und bis 16 Wochen nach der Geburt ist besonders wichtig. Ferien dürfen nicht schematisch gekürzt werden, und der Mutterschaftsurlaub beginnt erst mit der Geburt.

    Für HR gilt damit vor allem eines: Nicht die Schwangerschaft allein macht den Fall kompliziert, sondern die Verbindung von medizinischer Einschränkung, Arbeitsorganisation, Lohnfortzahlung und gesetzlichen Schutzfristen. Wer diese Punkte frühzeitig klärt und sauber dokumentiert, schafft Sicherheit für beide Seiten – und verhindert, dass aus einer medizinisch notwendigen Reduktion ein arbeitsrechtliches Problem wird.

    By Reto